Unsere Rechtsgebiete

Rechtsgebiete

Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen im Wirtschaftsrecht und insbesondere auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte (z.B. Patente, Marken und Designs) und dem Wirtschaftsrecht.

Wir beraten ausschließlich in Rechtsgebieten, in denen wir ausgewiesene Experten sind. Dies sind alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes wie beispielsweise Patent, Marken, Design-, Gebrauchsmuster- und Urheberrecht, sowie die angrenzenden Rechtsgebiete wie Lizenzrecht, Arbeitnehmererfinderrecht, Software, Produktpiraterie und Schutzrechtsbewertung sowie Transfer von Schutzrechten und Technologien. Wir arbeiten in Kooperation mit weiteren Experten anderer Gebiete des Zivilrechts zusammen, die in den Rechtsgebieten Wettbewerbsrecht, Domainrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und daran angrenzende Rechtsgebiete abbilden.

Patentrecht

Das Patent

Das Patent ist ein Verbietungsrecht. Ohne Zustimmung des Pateninhabers ist es Dritten untersagt, das unter Schutz gestellte Produkt oder Verfahren gewerblich zu nutzen. Gewerbliche Nutzung beinhaltet alles, angefangen von der Herstellung über die Vermarktung, den Vertrieb, die Nutzung für eigene Zwecke, das Versenden und Liefern  – sofern ein gewerblicher Zweck dahinter steht. Mit dem Patent kann der Patentinhaber also verbieten – oder auch erlauben, beispielsweise gegen eine entsprechende Gegenleistung wie eine Lizenzgebühr.

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Schutzkategorien und Schutzbereiche

Das Patent stellt technische Erfindungen unter Schutz. Dies können beispielsweise Produkte, Vorrichtungen, Stoffe, Verfahren, Anwendungen, Softwareprogramme und andere Aspekte sein. Nach der Einreichung des Antrages auf ein Patent bleibt die Patentanmeldung zunächst geheim und wird erst 18 Monate nach Einreichung veröffentlicht. Es wird in den meisten Ländern jährlich verlängert bis zu einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren gerechnet von der Einreichung der Patentanmeldung. 

Regionale Ausdehnung - Ausland

Das Patent ist ein regionales Schutzrecht, d.h. es muss für jedes Land oder jeden Staatenverbund (zum Beispiel das europäische EP-Patent) separat angemeldet werden, für das Patentschutz begehrt wird. In Ländern, in denen kein Patent angemeldet wird, besteht kein Patentschutz. Die Entscheidung, ob ein Patent in weiteren Ländern als dem ersten Anmeldeland Wirkung entfalten soll, muss innerhalb des Prioritätsjahrs, also innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung der ersten Patentanmeldung, entschieden werden. Es stehen hierfür prinzipiell zwei Wege zur Verfügung, zum einen die direkte Nationalisierung in ausgewählten Ländern, oder zum anderen das multinationale PCT-Anmeldeverfahren, mit dem die Entscheidung über die einzelnen Länder weitere 18 Monate nach hinten geschoben werden kann.

 

Die Patentanmeldeschrift

Eine Patentschrift umfasst die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen. Die Patentansprüche definieren den Schutzbereich eines Patents. Ein Patentanspruch gilt dann als verletzt, wenn sich alle Merkmale des Patentanspruchs in dem Verletzungsgegenstand oder dem Verletzungsverfahren wiederfinden. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen der Erläuterung und der Stützung der Patentansprüche. Das Wording einer Patentschrift muss sehr präzise erfolgen, damit der gewünschte Schutzumfang auch erzielt werden kann. Kleine Fehler können hier eine große Wirkung haben und unter Umständen den gesamten Schutz eines Patents gefährden.

Das Prüfungsverfahren

Nach der Einreichung der Patentanmeldung durchläuft diese mehrere Prüfungen. In der Formalprüfung wir die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente und deren Konformität mit den jeweiligen Formalbedingungen geprüft. Diese können von Land zu Land unterschiedlich sein. 

Nach Abschluss der Formalprüfung wird geprüft, ob die Patentsprüche der Patentanmeldung den materiellen Anforderungen entsprechen. Das sind Neuheit, erfinderische Höhe, Technizität und gewerbliche Anwendbarkeit

Anforderungen an ein Patent

Die Patentansprüche müssen vier Anforderungen genügen. Das sind Neuheit, erfinderische Höhe, Technizität und gewerbliche Anwendbarkeit.

Neuheit

Patent- oder gebrauchsmusterfähige Ansprüche unterliegen der Anforderung der Neuheit. Eine Erfindung gilt als „neu“ wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Diese Definition umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Das kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und andere Patente. Unter mündliche Benutzung fällt beispielsweise ein Vortrag auf einer Tagung.

Der für den Zeitrang der Anmeldung maßgebliche Tag ist im Deutschen Patentrecht der Anmeldetag. In manchen Ländern ist der Zeitrang des Standes Technik abweichend vom Anmeldetag. Dies ist z.B. in den USA und Japan der Fall. Hier gibt es eine Neuheitsschonfrist (grace period) von 12 bzw. 6 Monaten.

 

Stand der Technik

Der Begriff Stand der Technik verkörpert nicht, wie es das Wort „Stand“ vermuten lassen könnte, den momentanen Ist-Stand eines technischen Fachgebietes, sondern dessen Umfang mit allen seinen entstandenen Dingen und Methoden, auch mit allem, was technisch längst überholt ist oder was schon von vornherein unwirksam war. Zu diesem Stand zählt alles, was irgendwann vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster irgendwo und irgendwie auf der Welt öffentlich geworden ist.

Neuheitsschonfrist (grace period)

Beim deutschen Gebrauchsmuster gibt es im Gegensatz deutschen Patent zum eine Neuheitsschonfrist. Auch in vielen Ländern wird dies anders gehandhabt. So gibt es beispielsweise in den USA, Japan, China und vielen anderen Ländern eine sog. grace period. Allerdings gibt es hier keine international einheitliche Regelung. So unterscheiden sich die Regelungen zur grace period in den unterschiedlichen Ländern in der Zeit vor der eigenen Patentanmeldung, in der eine Veröffentlichung unberücksichtigt bleibt (manchmal 6 Monate, manchmal auch 12 Monate), der Quelle des Standes der Technik, die Berücksichtigung finden, und in der Art des Standes der Technik, der unberücksichtigt bleibt.

Neuheitsschonfrist

Der Stand der Technik zur Beurteilung der Neuheit oder erfinderischen Höhe umfasst nicht Veröffentlichungen, die nur 6 Monate vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurden. Die Neuheitsschonfrist des Gebrauchsmusters ist daher ein wichtiger Vorteil des Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent. 

Erfinderische Höhe

Die durch die Ansprüche des Patentes oder Gebrauchsmusters unter Schutz gestellten Vorrichtungen und Verfahren müssen gegenüber dem Stand der Technik auch eine erfinderische Höhe aufweisen, damit diesen die Patentfähigkeit zugesprochen und das Patent erteilt werden kann. Eine erfinderische Höhe liegt beispielsweise dann vor, wenn sie sich unter anderem für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Patent- oder Gebrauchsmusteransprüche werden also aus fachmännischer Sicht mit dem Stand der Technik verglichen und hinsichtlich nicht naheliegender Unterschiede geprüft.

Der Durchschnittsfachmann ist dabei keine reale, sondern eine fiktive Person, dem die durchschnittlichen Fähigkeiten beispielsweise eines Universitätsabsolventen im jeweiligen Fachgebiet zugesprochen werden. Eine Erfindung wird als nicht naheliegend angesehen, wenn man von dem Durchschnittsfachmann nicht erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik, auf die Erfindung von sich aus und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre.

Im Gegensatz zur Neuheit ist die erfinderische Höhe nicht scharf definiert und daher immer wieder Gegenstand von Fachdiskussionen im Prüfungsverfahren zwischen Patentanwalt und Prüfer.

Technizität

Patente und Gebrauchsmuster werden ausschließlich für technische Erfindungen erteilt. Eine beanspruchte Erfindung muss also "technischen Charakter" aufweisen oder - etwas präziser umschrieben - eine "Lehre zum technischen Handeln" betreffen, die „außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges zu verstehen ist“. Das heißt, ein Patent wird nur für bestimmten technischen Mittel erteilt, die eine bestimmte technische Aufgabe lösen.

Die Forderung nach Technizität für Patente und Gebrauchsmuster ergibt sich aus dem Zweck des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes, nämlich der Förderung des technischen Fortschritts.

Vom Patentschutz ausgeschlossen sind beispielsweise:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; oder
  • die Wiedergabe von Informationen.

Das Merkmal der Technizität spielt beispielsweise beim Softwareschutz eine große Rolle. Die landläufige Meinung „Software sei nicht patentierbar“ ist prinzipiell falsch. Computerimplementierte Erfindungen können sehr wohl patentiert werden, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen. Bei einer Software, die eine über die rein fachmännische Programmiertätigkeit hinausgehende erfinderische Tätigkeit mit technischem Charakter aufweist, kann das durch die Software ausgeführte technische Verfahren als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden. Ein programmiertes Softwarepaket ist hinsichtlich des Programmcodes (Quellcode etc.) bereits durch das Urheberrecht geschützt

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss gemäß der gesetzlichen Anforderung außerdem auf irgendeinem gewerblichen Gebiet – einschließlich der Landwirtschaft – anwendbar sein (§ 5 Abs. 1 PatG, Art. 57 EPÜ). Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren (z.B. ein Perpetuum Mobile), noch nicht technisch umsetzbar sind (z.B. das Beamen) oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. 

Es reicht aber schon aus, dass ein Patent- oder Gebrauchsmustergegenstand in einem Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst genutzt werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für Universitäten und Schulen oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Als nicht gewerblich anwendbar gelten dagegen Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ 1973); sie dürfen nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht patentiert werden. Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb ist beispielsweise ein künstliches Hüftgelenk patentfähig, während die Hüft-Operation nicht patentierbar ist.

 

Prioritätsrecht

Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung einer Erfindung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, die der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind. Außer Taiwan und Argentinien kann das Prioritätsrecht in allen Industrie- und Schwellenländern, sowie für das EP-Patent und die PCT-Patentanmeldung in Anspruch genommen werden. Das heißt, man kann beispielsweise eine Patentanmeldung, die in Deutschland am 8. Januar 2023 eingereicht wurde, dann ein Jahr, also bis zum 8. Januar 2024 in anderen Ländern, bei der WIPO und dem EPA einreichen. Zu beachten ist hierbei, dass es dabei auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (first to file) ankommt, so dass für die Entscheidung über die Länderauswahl und die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da Anmeldungen in weiteren Ländern üblicherweise in deren Amtssprache eingereicht werden müssen. 

Eintragung in das Patentregister

Nach der abschließenden Prüfung erfolgt dann die Erteilung des Patents, die Eintragung in das Patentregister und die Veröffentlichung der erteilten Patentschrift oder die Zurückweisung. Ein Verletzungsklage aus einem Patent kann erst nach der Erteilung und deren Veröffentlichung erfolgen.


 

 

Anforderungen

Die Ansprüche des Gebrauchsmusters unterliegen den gleichen Anforderungen wie das Patent. Das sind Neuheit, erfinderische Höhe, Technizität und gewerbliche Anwendbarkeit.

Neuheit

s.o.

Erfinderische Höhe

s.o.

Technizität

s.o.

Gewerbliche Anwendbarkeit

s.o.


 

 

Das Gebrauchsmuster (DE)

Das Gebrauchsmuster (DE)

Das Gebrauchsmuster ist wie das Patent ein Verbietungsrecht. Ohne Zustimmung ist es Dritten untersagt das unter Schutz Gestellte gewerblich zu nutzen. Gewerbliche Nutzung beinhaltet alles angefangen von der Herstellung über die Vermarktung, den Vertrieb, die Nutzung für eigene Zwecke, das Versenden und Liefern – sofern ein gewerblicher Zweck dahintersteht. Mit dem Gebrauchsmuster kann ich also verbieten – oder auch erlauben, beispielsweise gegen eine entsprechende Gegenleistung wie eine Lizenzgebühr.

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Vergleich zum Patent 

In folgender Tabelle sind die Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster nach deutschem Recht aufgeführt:

 PatentGebrauchsmuster
Schutzdauer20 Jahre10 Jahre
SchutzkategorienVorrichtungen, Verfahren, AnwendungenVorrichtungen
Geprüftes Schutzrechtjanein
Veröffentlichungnach 18 Monatennach Eintragung im Register
Neuheitsschonfristneinja

 

Das Patent hat vor dem Gebrauchsmuster gewichtige Vorteile in seiner Schutzdauer und den möglichen Schutzkategorien. Die Neuheitsschonfrist und die schnelle Veröffentlichung des Gebrauchsmusters sind aber in gewissen Situationen ein wichtiger strategischer Vorteil des Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent.

Schutzkategorien und Schutzbereiche

Das Gebrauchsmuster stellt technische Erfindungen unter Schutz. Dies können beispielsweise Produkte, Vorrichtungen oder Stoffe sein. Verfahren, Anwendungen, Softwareprogramme sind mit dem Gebrauchsmuster nicht schützbar. Im Gegensatz zum Patent wird das Gebrauchsmuster nach Eintragung in das amtliche Register sofort veröffentlicht. Es wird in den meisten Ländern in mehrjährigen Intervallen verlängert bis zu einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren gerechnet von der Einreichung des Gebrauchsmusters. 

Regionale Ausdehnung

Das Gebrauchsmuster ist ein regionales Schutzrecht, d.h. es muss für jedes Land separat angemeldet werden, für das Gebrauchsmusterschutz begehrt wird. Gebrauchsmuster können nicht in allen Ländern unter Schutz gestellt werden. In denjenigen Ländern, in denen es kein Gebrauchsmuster gibt, muss auf den Patentschutz zurückgegriffen werden. In Ländern, in denen kein Gebrauchsmuster angemeldet wird, besteht kein Gebrauchsmusterschutz. Die Entscheidung, ob ein Gebrauchsmuster in weiteren Ländern als dem ersten Anmeldeland Wirkung entfalten soll, muss auch hier innerhalb des Prioritätsjahrs, also innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung der ersten Gebrauchsmusteranmeldung entschieden werden. 

Die Gebrauchsmusterschrift 

Eine Gebrauchsmusterschrift umfasst die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen. Die Ansprüche definieren den Schutzbereich eines Gebrauchsmusters. Ein Anspruch eines Gebrauchsmusters gilt dann als verletzt, wenn sich alle Merkmale des Anspruchs in dem Verletzungsgegenstand oder dem Verletzungsverfahren wiederfinden. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen der Erläuterung und der Stützung der Ansprüche.

 

Prüfungsverfahren

Nach der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung durchläuft diese eine Formalprüfung wir die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente und deren Konformität mit den jeweiligen Formalbedingungen geprüft. 

Nach Abschluss der Formalprüfung wird das Gebrauchsmuster in das amtliche Register eingetragen und veröffentlicht. Eine Prüfung, ob die Ansprüche des Gebrauchsmusters den materiellen Anforderungen entsprechen, erfolgt nicht. 

Aus einem Gebrauchsmuster kann daher schneller der Schutz durgesetzt werden als aus einer Patentanmeldung. Allerdings ist eine Klage aus dem ungeprüften Gebrauchsmuster auch risikobehaftet, weil die Ansprüche des Gebrauchsmusters zunächst ungeprüft sind und diese Prüfung dann meist erst in den nachfolgenden Klageverfahren erfolgt.

 

Anforderungen

Die Ansprüche des Gebrauchsmusters unterliegen den gleichen Anforderungen wie das Patent. Das sind Neuheit, erfinderische Höhe, Technizität und gewerbliche Anwendbarkeit.

Neuheit

Patent- oder gebrauchsmusterfähige Ansprüche unterliegen der Anforderung der Neuheit. Eine Erfindung gilt als „neu“ wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Diese Definition umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Das kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und andere Patente. Unter mündliche Benutzung fällt beispielsweise ein Vortrag auf einer Tagung.

Der für den Zeitrang der Anmeldung maßgebliche Tag ist im Deutschen Patentrecht der Anmeldetag. In manchen Ländern ist der Zeitrang des Standes Technik abweichend vom Anmeldetag. Dies ist z.B. in den USA und Japan der Fall. Hier gibt es eine Neuheitsschonfrist (grace period) von 12 bzw. 6 Monaten.

Erfinderische Höhe

Die durch die Ansprüche des Patentes oder Gebrauchsmusters unter Schutz gestellten Vorrichtungen und Verfahren müssen gegenüber dem Stand der Technik auch eine erfinderische Höhe aufweisen, damit diesen die Patentfähigkeit zugesprochen und das Patent erteilt werden kann. Eine erfinderische Höhe liegt beispielsweise dann vor, wenn sie sich unter anderem für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Patent- oder Gebrauchsmusteransprüche werden also aus fachmännischer Sicht mit dem Stand der Technik verglichen und hinsichtlich nicht naheliegender Unterschiede geprüft.

Der Durchschnittsfachmann ist dabei keine reale, sondern eine fiktive Person, dem die durchschnittlichen Fähigkeiten beispielsweise eines Universitätsabsolventen im jeweiligen Fachgebiet zugesprochen werden. Eine Erfindung wird als nicht naheliegend angesehen, wenn man von dem Durchschnittsfachmann nicht erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik, auf die Erfindung von sich aus und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre.

Im Gegensatz zur Neuheit ist die erfinderische Höhe nicht scharf definiert und daher immer wieder Gegenstand von Fachdiskussionen im Prüfungsverfahren zwischen Patentanwalt und Prüfer.

Technizität

Patente und Gebrauchsmuster werden ausschließlich für technische Erfindungen erteilt. Eine beanspruchte Erfindung muss also "technischen Charakter" aufweisen oder - etwas präziser umschrieben - eine "Lehre zum technischen Handeln" betreffen, die „außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges zu verstehen ist“. Das heißt, ein Patent wird nur für bestimmten technischen Mittel erteilt, die eine bestimmte technische Aufgabe lösen.

Die Forderung nach Technizität für Patente und Gebrauchsmuster ergibt sich aus dem Zweck des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes, nämlich der Förderung des technischen Fortschritts.

Vom Patentschutz ausgeschlossen sind beispielsweise:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; oder
  • die Wiedergabe von Informationen.

Das Merkmal der Technizität spielt beispielsweise beim Softwareschutz eine große Rolle. Die landläufige Meinung „Software sei nicht patentierbar“ ist prinzipiell falsch. Computerimplementierte Erfindungen können sehr wohl patentiert werden, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen. Bei einer Software, die eine über die rein fachmännische Programmiertätigkeit hinausgehende erfinderische Tätigkeit mit technischem Charakter aufweist, kann das durch die Software ausgeführte technische Verfahren als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden. Ein programmiertes Softwarepaket ist hinsichtlich des Programmcodes (Quellcode etc.) bereits durch das Urheberrecht geschützt. 

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss gemäß der gesetzlichen Anforderung außerdem auf irgendeinem gewerblichen Gebiet – einschließlich der Landwirtschaft – anwendbar sein (§ 5 Abs. 1 PatG, Art. 57 EPÜ). Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren (z.B. ein Perpetuum Mobile), noch nicht technisch umsetzbar sind (z.B. das Beamen) oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. 

Es reicht aber schon aus, dass ein Patent- oder Gebrauchsmustergegenstand in einem Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst genutzt werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für Universitäten und Schulen oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Als nicht gewerblich anwendbar gelten dagegen Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ 1973); sie dürfen nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht patentiert werden. Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb ist beispielsweise ein künstliches Hüftgelenk patentfähig, während die Hüft-Operation nicht patentierbar ist.

Die Marke

Die Marke

Ein Marke stellt ein rechtlich geschütztes Herkunftszeichen dar, das der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens dient. Sie dienen dazu, Waren und Dienst-leistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 
 

Markenrecht

Die Marke allgemein

Mit der Eintragung erhält der Inhaber der Marke ein ausschließliches Verbietungsrecht: Er kann Dritten untersagen, ein mit der Marke identisches oder verwechselbar ähnliches Zei-chen (die Marke) für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen gewerblich zu benutzen und gegebenenfalls Schadensersatz für bisher gegangene Benutzungshandlungen verlangen. Die beschreibende Benutzung eines Zeichens als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen kann jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (absolute Schutzhindernisse).
Gewerbliche Nutzung beinhaltet alles angefangen von der Herstellung über die Vermark-tung, den Vertrieb, die Nutzung für eigene Zwecke, das Versenden und Liefern  – sofern ein gewerblicher Zweck dahinter steht. Mit einer Marke kann also eine solche Benutzung verbo-ten werden – oder auch erlaubt werden, beispielsweise gegen eine entsprechende Gegen-leistung wie eine Lizenzgebühr. Eine Marke wird nach Einreichung der Anmeldung im amtli-chem Register veröffentlicht. Es wird in den meisten Ländern in mehrjährigen Intervallen verlängert. In Deutschland beträgt sie Schutzrechtslaufzeit zunächst 10 Jahre und kann fort-laufend verlängert werden. Eine maximale Laufzeit gibt es nicht.

Markenformen

Die Marke stellt eine Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen unter Schutz. Marken können in unterschiedlichen Kategorien angemeldet werden. Dies sind beispielsweise Wortmarken, Bildmarken, Dreidimensionale Marken, Farbmarken, Klangmarken, Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken oder sonstige Marken.

Waren- und Dienstleistungsklassen

Marken werden für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Waren und Dienstleistungen sind gemäß der Nizza-Klassifikation in 45 Klassen unterteilt. Davon sind 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Dies sind:

I. Waren

Klasse 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke

Klasse 2
Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler

Klasse 3
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheits-pflege, Haarwässer, Zahnputzmittel

Klasse 4
Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke

Klasse 5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide

Klasse 6
Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze

Klasse 7
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier

Klasse 8
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate

Klasse 9
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrier-kassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte

Klasse 10
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial

Klasse 11
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen

Klasse 12
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser

Klasse 13
Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper

Klasse 14
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelier-waren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente

Klasse 15
Musikinstrumente.

Klasse 16
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke

Klasse 17
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)

Klasse 18
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

Klasse 19
Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)

Klasse 20
Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen

Klasse 21
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind

Klasse 22
Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunst-stoffen); rohe Gespinstfasern

Klasse 23
Garne und Fäden für textile Zwecke.

Klasse 24
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken.

Klasse 25
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 26
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.

Klasse 27
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 28
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck.

Klasse 29
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette

Klasse 30
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis

Klasse 31
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz

Klasse 32
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

Klasse 33
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Klasse 34
Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.

II. Dienstleistungen

Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 37
Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten

Klasse 38
Telekommunikation

Klasse 39
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 40
Materialbearbeitung

Klasse 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software.

Klasse 43
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Klasse 44
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.

Klasse 45
Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse.

Regionale Ausdehnung

Die Marke ist ein regionales Schutzrecht. D.h. es muss für jedes Land separat angemeldet werden, für das Markenschutz begehrt wird. Die Entscheidung, ob ein Marke mit dem gleichen Zeitrang, wie die erste Markenanmeldung in weiteren Ländern als dem ersten Anmeldeland Wirkung entfalten soll, muss auch hier innerhalb der Prioritätsfrist von 6 Monaten nach Einreichung der ersten Markenanmeldung entschieden werden. Allerdings kann auch eine Markenanmeldung in weiteren Ländern auch unabhängig von der ersten Markenanmeldung und damit zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Das Prüfungsverfahren

Nach der Einreichung der Markenanmeldung durchläuft diese eine Formalprüfung. Hier wird die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente und deren Konformität mit den jeweiligen Formalbedingungen geprüft. Nach Abschluss der Formalprüfung erfolgt noch die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Im Anschluss an das Prüfungsverfahren wird die Marke in das öffentlich einsehbare amtliche Register eingetragen. Der jeweilige Prüfungsstand wird im Markenregister eingetragen und ist auch für Dritte sichtbar. Nach der Eintragung besteht die Möglichkeit für Dritte innerhalb von 3 Monaten nach Eintragung Widerspruch gegen die Marke einzulegen.

Benutzungsverpflichtung

Eine Marke unterliegt der Benutzungsverpflichtung. D.h. die Marke muss innerhalb einer gewissen Zeit (in Deutschland innerhalb von 5 Jahren) nach Eintragung im Umfang der für diese Marke eingetragenen Waren- und Dienstleistungen markenmäßig gewerblich genutzt werden. Erfolgt dies nicht, so kann die Marke für die ungenutzten Waren und Dienstleistungen auf Antrag eines Dritten gelöscht werden.

Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkG ist der Sammelbegriff für zahlreiche gesetzliche Tatbestände, die der Eintragbarkeit eines Zeichens als Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entgegenstehen. Sie umfassen:

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

- denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

- die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

- die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

- die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,

- die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,

- die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

- die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,

- die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,

- die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,

- die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,

- die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,

- die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,

- deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder

- die bösgläubig angemeldet worden sind.

Das Design

Das Design (Muster)

Das Design (Muster oder früher Geschmacksmuster) ist ein gewerbliches Schutzrecht. Es verleiht seinem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht für eine ästhetische Erscheinungsform (z.B. Form, Farbe, Gestalt). Ohne Zustimmung des Inhabers oder ohne Erschöpfung des Designschutzes ist es Dritten untersagt das die ästhetische Erscheinungsform in bestimmter Form gewerblich zu nutzen. Untersagt ist insbesondere das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, die Ein- oder Ausfuhr oder der Gebrauch eines Erzeugnisses, welches das Design beinhaltet oder bei dem es verwendet wird. 

Designrecht

Das Design allgemein

Das Designrecht ist dann erschöpft, wenn die Ware ursprünglich vom Schutzrechtsinhaber oder mit dessen Genehmigung in Verkehr gebracht wurde. Bei der Prüfung einer Verletzungshandlung wird auf die gesamte Erscheinungsform abgestellt, die in der Designanmeldung sichtbar wiedergegeben ist. Hierbei kommt es nicht auf Identität an, sondern darauf, ob bei einem informierten Benutzer derselbe Gesamteindruck hervorgerufen wird.

Das Design bietet dem Inhaber also ein Verbietungsrecht – oder auch das Recht die Nutzung zu erlauben, beispielsweise gegen eine entsprechende Gegenleistung wie eine Lizenzgebühr. Das Design ist ein eingetragenes Schutzrecht, dass in dem Register des jeweiligen Patentamtes geführt wird. Daneben existiert in der EU auch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Schutz alleine durch die erstmalige Benutzung entsteht. Internationaler Designschutz ist über das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle möglich. Die Laufzeit des Design beträgt in den meisten Ländern 25 Jahre. Für die Aufrechterhaltung sind regelmäßig Gebühren zu entrichten.

Regionale Ausdehnung

Das Design ist ein regionales Schutzrecht. D.h. es muss für jedes Land oder jeden Staatenverbund (zum Beispiel die EU) separat angemeldet werden, für das Designschutz begehrt wird. In Ländern, in denen kein Design angemeldet wird, besteht kein Schutz. Die Entscheidung, ob ein Design in weiteren Ländern als dem ersten Anmeldeland Wirkung entfalten soll, muss innerhalb der Prioritätsfrist von 6 Monaten nach Einreichung der ersten Designanmeldung entschieden werden. 

Das Prüfungsverfahren

Das Design ist ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht. Dass heißt, dass die Anforderungen an Neuheit und Eigenart nicht vor der Eintragung in das amtliche Register geprüft werden. Im Prüfungsverfahren werden lediglich die formalen Anforderungen an die Designanmeldung begutachtet.

Anforderungen an ein Design

Die unter Schutz zu stellende ästhetische Gestaltungsform muss neu sein und eine Eigenart besitzen.

Neuheit

Das gemäß § 2Abs. 2 Satz 1 DesignG gilt ein Design dann als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Zwei Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Nach § 5 Satz 2 DesignG gilt ein Design aber als nicht offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.

Nach§ 4 DesignG gilt ein Design, das bei einem Erzeugnis das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit erfüllen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Teile eines Ganzen, z. B. Ersatzteile, die nach dem Einbau in das Ganze, z. B. in eine Maschine oder ein Fahrzeug, nicht (mehr) sichtbar sind, zum Design angemeldet werden bzw. rechtsbeständigen Designschutz genießen.

Neuheitsschonfrist

Als neuheitsschädliche Handlungen zählen hierbei gemäß § 6 DesignG nicht solche Offenbarungen, die innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag der Designanmeldung die vom Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger zurückgehen. Dies umfasst auch Offenbarungshandlungen von Dritten, sofern diese die Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers sind. Gleiches gilt ebenso, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde. 

Eigenart

Nach § 2 DesignG erfüllt ein Design dann die Anforderung der Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.